Langsames mobiles Internet: So weisen Sie die Minderleistung nach

Wer unterwegs surft, kennt das Gefühl: Der Vertrag verspricht dreistellige Megabit-Werte, doch die Karten-App lädt im Schneckentempo. Bisher endete die Beschwerde beim Anbieter meist mit dem Hinweis, Mobilfunk sei nun einmal schwankend. Seit diesem Jahr gibt es dafür einen offiziellen Nachweis: Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, wann eine Minderleistung im mobilen Internet vorliegt, und stellt ein eigenes Messverfahren bereit. Wer es korrekt durchläuft, kann die Rechnung kürzen oder den Vertrag vorzeitig beenden.

Was die Bundesnetzagentur festgelegt hat

Grundlage ist eine Allgemeinverfügung, die seit dem 20. April 2026 in Kraft ist, ergänzt um eine Handreichung vom 15. Juni 2026. Sie übersetzt einen abstrakten Anspruch aus dem Telekommunikationsgesetz in messbare Zahlen. Denn das Gesetz gibt Kundinnen und Kunden schon länger das Recht, bei einer erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Geschwindigkeit das Entgelt zu mindern oder außerordentlich zu kündigen. Was „erheblich” bedeutet, war für den Mobilfunk bislang offen – anders als im Festnetz, wo es dieses Verfahren seit Jahren gibt.

Für die Messung bietet die Behörde die kostenlose App „Breitbandmessung – Nachweisverfahren Mobilfunk” an, verfügbar in den gängigen App-Stores. Sie protokolliert die Werte so, dass sie gegenüber dem Anbieter Bestand haben – ein beliebiger Speedtest aus dem Netz genügt dafür nicht.

30 Messungen an fünf Tagen

Das Verfahren ist bewusst streng, damit ein einzelner Funkloch-Moment nicht schon zur Vertragskündigung führt. Vorgesehen sind grundsätzlich 30 Messungen, verteilt auf fünf Kalendertage mit je sechs Messungen. Erfüllt das Ergebnis die Kriterien bereits nach drei Tagen klar, kann die Messreihe vorzeitig enden.

Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn an mindestens drei der fünf Messtage die vertraglich vereinbarte geschätzte maximale Geschwindigkeit – vermindert um festgelegte Abschläge – nicht erreicht wird. Diese Abschläge richten sich nach der Besiedlungsdichte, weil ein Stadtnetz anders belastet ist als eine Funkzelle auf dem Land:

  • Städtische Gebiete: mindestens 25 Prozent der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit müssen ankommen.
  • Halbstädtische Gebiete: die Schwelle liegt bei 15 Prozent.
  • Ländliche Gebiete: 10 Prozent genügen, um den Vertrag als erfüllt anzusehen.

Das klingt wenig – und zeigt, wie weit die Werbeangabe „bis zu” rechtlich vom tatsächlichen Anspruch entfernt ist. Genau in diese Richtung geht die europäische Linie bei Verbraucherinformationen insgesamt: klare Angaben statt unverbindlicher Versprechen, wie es auch die neuen Regeln gegen pauschale Umweltaussagen in der Werbung vorschreiben.

Was Sie danach verlangen können

Bestätigt die Messreihe die Minderleistung, stehen zwei Wege offen. Sie können das monatliche Entgelt mindern, und zwar im Verhältnis der tatsächlichen zur vereinbarten Leistung: Wer dauerhaft nur die Hälfte bekommt, zahlt entsprechend weniger. Oder Sie kündigen den Vertrag außerordentlich, ohne Restlaufzeit und ohne Ablösesumme. Beides setzt voraus, dass Sie dem Anbieter das Messprotokoll vorlegen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Praktisch heißt das: erst messen, dann schreiben. Formulieren Sie die Forderung schriftlich, mit Datum, Vertragsnummer und dem Protokoll als Anlage, und setzen Sie eine Frist. Lehnt der Anbieter ab, hilft das kostenlose Streitbeilegungsverfahren bei der Bundesnetzagentur oder die örtliche Verbraucherzentrale weiter. Das Muster ist das gleiche wie bei anderen jungen Verbraucherrechten, etwa dem Recht auf Reparatur: Der Anspruch steht im Gesetz, durchsetzen muss ihn der Kunde.

Drei Dinge, die vorher zu klären sind

  • Welche Geschwindigkeit steht im Vertrag? Entscheidend ist die „geschätzte maximale Geschwindigkeit” in der Produktinformation, nicht die Zahl aus dem Werbespot.
  • Messen Sie dort, wo Sie wirklich nutzen. Wohnung, Arbeitsweg, Büro – nicht an einem bekannten Funkloch, das Ihnen gelegen kommt.
  • Rechnen Sie den Vorteil durch. Bei einem günstigen Tarif wiegt die Minderung wenig; der Wechsel kann sich mehr lohnen als der Streit – eine Abwägung, die bei laufenden Haushaltskosten ähnlich aussieht wie bei steigenden Netzentgelten beim Strompreis.

Der eigentliche Gewinn liegt neben dem Geld in der Beweislage. Wo früher Eindruck gegen Eindruck stand, gibt es jetzt ein Protokoll, das beide Seiten anerkennen müssen. Und weil die App die Werte anonymisiert auch in die Netzstatistik der Behörde einspeist, verbessert jede Messreihe nebenbei das Bild davon, wo die Netze tatsächlich schwach sind – ein Nebeneffekt, der bei digitalen Regulierungsvorhaben in Europa selten so direkt greifbar ist.

Häufige Fragen

Reicht ein Speedtest aus dem Browser als Nachweis?

Nein. Anerkannt ist nur das Verfahren der Bundesnetzagentur über die App „Breitbandmessung – Nachweisverfahren Mobilfunk”. Andere Tests können einen Verdacht stützen, ersetzen das Protokoll aber nicht.

Gilt das auch für den Festnetz- oder Glasfaseranschluss zu Hause?

Für das Festnetz existiert ein eigenes, älteres Messverfahren mit der Desktop-Version der Breitbandmessung. Die hier beschriebenen Abschläge nach Besiedlungsdichte gelten nur für das mobile Internet.

Kann der Anbieter wegen der Messung kündigen oder den Tarif ändern?

Eine Messung allein ist kein Kündigungsgrund. Vertragsänderungen bleiben an die üblichen Regeln gebunden; eine Preiserhöhung eröffnet Ihnen umgekehrt ein eigenes Kündigungsrecht.

Quellen

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Emma
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