Ein Waschmittel wirbt mit dem Wort „umweltfreundlich”, ein Turnschuh gilt als „klimaneutral”, ein Shampoo trägt ein grünes Blatt-Siegel, das niemand kennt. Für Kundinnen und Kunden war bislang kaum zu erkennen, was hinter solchen Versprechen steckt. Seit dem 27. September 2026 gelten dafür deutlich strengere Regeln: Allgemeine Umweltaussagen sind nur noch erlaubt, wenn sie belegt sind. Was sich beim Einkaufen im Laden und im Netz ändert – und worauf Sie achten können.
Was hinter den neuen Regeln steckt
Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie der Europäischen Union – die Abkürzung steht für „Empowering Consumers for the Green Transition”, also die Stärkung der Verbraucher beim ökologischen Wandel. Der Bundestag hat die Umsetzung in deutsches Recht am 19. Dezember 2025 beschlossen; die Vorgaben wurden vor allem in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingearbeitet. Anwenden müssen Unternehmen sie seit Ende September.
Der Grundgedanke ist einfach: Werbung mit Umweltvorteilen soll überprüfbar sein. Wer eine ökologische Eigenschaft herausstellt, muss sie belegen können – und zwar bezogen auf das konkrete Produkt oder die konkrete Leistung, nicht auf das Unternehmen im Allgemeinen. Es ist derselbe Gedanke, der auch hinter dem neuen Recht auf Reparatur steht: weniger Versprechen, mehr nachprüfbare Angaben.
Diese Werbeaussagen sind nicht mehr erlaubt
- Pauschale Umweltaussagen ohne Erklärung: Begriffe wie „umweltfreundlich”, „klimafreundlich”, „grün” oder „nachhaltig” dürfen nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte, herausragende Umweltleistung dahintersteht und erläutert wird.
- Klimaneutralität allein durch Ausgleichszahlungen: Wer Emissionen nur über Kompensationsprojekte verrechnet, darf ein Produkt deswegen nicht mehr als klimaneutral bewerben.
- Selbstgemachte Nachhaltigkeitssiegel: Zulässig sind nur noch Siegel, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen stammen.
Praktisch heißt das: Ein einzelnes grünes Logo auf der Verpackung reicht nicht mehr als Kaufargument. Entscheidend ist, wer dahintersteht und was genau geprüft wurde. Wie schwer belastbare Zahlen in diesem Feld zu bekommen sind, zeigt auch die Debatte um den Haltbarkeitsindex für Haushaltsgeräte.
Mehr Klarheit bei Gewährleistung und Garantie
Die zweite Neuerung betrifft die Rechte, die ohnehin bestehen, von denen aber viele nichts wissen. Händler müssen jetzt über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte informieren – im Geschäft durch einen Aushang, im Online-Handel auf der Internetseite. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt in Deutschland zwei Jahre und ist kein freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers.
Hinzu kommt: Bietet ein Hersteller freiwillig eine Garantie von mehr als zwei Jahren an, muss der Händler darauf hinweisen. Das macht lange Garantien erstmals vergleichbar – ein Argument, das bisher meist im Kleingedruckten verschwand, obwohl es für langlebige Produkte viel aussagt. Dass sich Reparierbarkeit und Haltbarkeit inzwischen auch wirtschaftlich auszahlen, zeigt der Markt für reparierbare Werkzeuge.
Was Sie beim Einkaufen konkret prüfen können
- Steht neben einer Umweltaussage eine Erklärung – oder nur ein Schlagwort?
- Wer vergibt das Siegel? Ein unabhängiges Prüfsystem oder der Hersteller selbst?
- Bezieht sich das Versprechen auf das Produkt oder nur auf die Firma?
- Wird mit Kompensation gerechnet – und wird das offen benannt?
- Gibt es eine Herstellergarantie über zwei Jahre hinaus?
Wer eine Aussage für irreführend hält, kann sich an die Verbraucherzentrale des eigenen Bundeslandes wenden. Durchgesetzt werden die Regeln vor allem über das Wettbewerbsrecht, also durch Mitbewerber und Verbände – ein Verfahren, das Zeit braucht, in dem Zweifelsfälle aber verbindlich geklärt werden. Dass solche Vorgaben die Regale tatsächlich verändern, hat zuletzt das PFHxA-Verbot für Alltagsprodukte gezeigt.
Für den Alltag bleibt eine einfache Faustregel: Je allgemeiner das grüne Versprechen klingt, desto genauer lohnt der Blick auf das, was daneben steht. Fehlt die Erklärung, fehlt inzwischen auch die rechtliche Grundlage.
Häufige Fragen
Darf „klimaneutral” noch auf Produkten stehen?
Nur dann, wenn die Aussage auf einer belegbaren Umweltleistung des Produkts beruht. Allein mit dem Kauf von Ausgleichszertifikaten lässt sich die Angabe nicht mehr rechtfertigen.
Was mache ich, wenn ein Siegel verdächtig aussieht?
Prüfen Sie, welche Stelle es vergibt und ob eine unabhängige Zertifizierung dahintersteht. Bei Zweifeln hilft die Verbraucherzentrale weiter; staatliche Umweltzeichen sind der sicherere Anhaltspunkt.
Ändern die neuen Regeln etwas an meinen Rechten bei einem Defekt?
Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren bleibt unverändert. Neu ist, dass Händler Sie darüber aktiv informieren müssen – und über freiwillige Herstellergarantien, die darüber hinausgehen.
Quellen
- Verbraucherzentrale: EmpCo-Richtlinie – was sich beim Einkaufen ändert
- IHK zu Leipzig: Regelungen gegen Greenwashing – EmpCo-Richtlinie
- e-recht24: Pflichten der EU-Richtlinie gegen Greenwashing
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