Seit dem 1. Oktober läuft die Heizperiode. Sie endet am 30. April, und in dieser Zeit gilt eine klare Erwartung an Vermieter: Die Heizung muss die Wohnung so warm machen können, dass darin normal gelebt werden kann. Wer in diesen Wochen bei 17 Grad am Schreibtisch sitzt, muss das nicht hinnehmen. Gleichzeitig entscheidet sich jetzt, wie hoch die Nachzahlung im nächsten Sommer ausfällt. Ein Überblick über die Zahlen, die Rechte und die Stellschrauben, die wirklich etwas bringen.
Welche Temperaturen in der Wohnung erreichbar sein müssen
Ein festes Gesetz, das eine Gradzahl nennt, gibt es nicht. Die Gerichte haben die Lücke gefüllt, und ihre Linie ist über die Jahre erstaunlich stabil geblieben: Tagsüber – üblicherweise von 6 bis 23 Uhr – müssen in Wohnräumen 20 bis 22 Grad erreichbar sein, nachts rund 18 Grad. Entscheidend ist das Wort “erreichbar”. Niemand ist verpflichtet, die Wohnung durchzuheizen. Geschuldet wird die Möglichkeit, nicht der Verbrauch.
Für Küche, Bad und Nebenräume setzen Gerichte teils niedrigere Werte an. Und: Die Anlage muss nicht nur leistungsfähig, sondern auch regulierbar sein. Eine Heizung, die nur zwischen “aus” und “Sauna” kennt, ist genauso ein Mangel wie eine zu schwache.
Klauseln im Mietvertrag, die eine Mindesttemperatur vorschreiben, sind in der Praxis heikel. Sie sollen Bauschäden durch Schimmel verhindern, greifen aber tief in die Lebensführung ein – und halten einer Prüfung oft nicht stand.
Wenn es kalt bleibt: Was Mieterinnen und Mieter tun können
Der erste Schritt ist nie die Mietkürzung, sondern die Mängelanzeige. Sie geht schriftlich an die Vermieterseite oder die Verwaltung, nennt die betroffenen Räume, die gemessenen Temperaturen und die Uhrzeiten. Ein kleines Protokoll über mehrere Tage, mit Thermometer in Raummitte und etwa einem Meter Höhe gemessen, ist später das wichtigste Beweismittel.
Bleibt der Mangel, kommt eine Minderung in Betracht. Die Spannen, die in der Rechtsprechung auftauchen, geben eine Orientierung: Bei Räumen, die nur 16 bis 18 Grad erreichen, liegen die zugesprochenen Quoten häufig zwischen 20 und 30 Prozent. Dabei wirkt die Jahreszeit mit – in den kalten Monaten Januar und Februar fällt die Beeinträchtigung schwerer ins Gewicht als im März oder April, wo oft nur etwa zehn Prozent angesetzt werden.
Wichtig ist der juristische Reflex: Wer eigenmächtig kürzt, ohne den Mangel vorher angezeigt zu haben, riskiert einen Mietrückstand. Im Zweifel lohnt die Beratung bei einem Mieterverein oder einer Rechtsanwältin für Mietrecht, bevor Geld zurückgehalten wird.
Die Kostenseite: Gas atmet auf, Öl und Pellets ziehen an
Beim Preis läuft die Entwicklung in dieser Saison auseinander. Private Haushalte zahlten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im ersten Halbjahr 2026 im Durchschnitt 11,58 Cent je Kilowattstunde Erdgas – ein Rückgang von 5,3 Prozent gegenüber dem zweiten Halbjahr 2025. Heizöl dagegen verteuerte sich im Jahresvergleich deutlich; im Juli 2026 lag es nach derselben Statistik rund ein Drittel über dem Vorjahresmonat.
Der Heizspiegel, den co2online gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund herausgibt, zeichnet für das Gesamtjahr 2026 ein ähnliches Bild: Für eine Gasheizung erwarten die Fachleute leicht sinkende Jahreskosten von rund 1.120 Euro für eine 70 Quadratmeter große Wohnung, für Heizöl einen Sprung auf etwa 1.275 Euro und für Holzpellets auf rund 870 Euro. Ob es dabei bleibt, hängt davon ab, wie stark die zuletzt gestiegenen Großhandelspreise mit Verzögerung bei den Haushalten ankommen – bei den Stromnetzkosten zeigt sich gerade, wie schnell solche Umlagen auf der Rechnung landen.
Dieselbe Auswertung nennt den Hebel, der in fast jedem Haushalt liegt: Rund neun von zehn Wohnungen haben messbares Sparpotenzial, im Schnitt etwa 465 Euro im Jahr bei 70 Quadratmetern und bis zu 1.000 Euro im Einfamilienhaus.
Fünf Schritte, die in dieser Heizperiode etwas bringen
- Heizkörper entlüften: Gluckern bedeutet Luft im System und damit verschenkte Wärme.
- Freie Flächen schaffen: Vorhänge, Sofas und Verkleidungen vor dem Heizkörper kosten spürbar Leistung.
- Stoßlüften statt Kippfenster: wenige Minuten weit öffnen, mehrmals täglich – ein dauerhaft gekipptes Fenster kühlt die Wände aus.
- Verbrauch mitlesen: Die monatliche Verbrauchsinformation der Abrechnungsdienste zeigt Ausreißer, lange bevor die Jahresrechnung kommt.
- Den Energieausweis prüfen: Er sagt, wie viel Energie das Gebäude strukturell braucht – eine Information, die auch bei der Suche nach der nächsten Wohnung den Unterschied macht.
Wer über einen Kauf nachdenkt, sollte die Heizungsfrage ohnehin ganz vorne einsortieren: In angespannten Märkten wie dem Berliner Wohnungsmarkt entscheidet der energetische Zustand inzwischen mit über den Preis – und über die Nebenkosten der kommenden Jahre.
Häufige Fragen
Muss die Heizung auch im Sommer funktionieren?
Außerhalb der Heizperiode besteht keine Dauerpflicht zum Heizen. Fallen die Temperaturen jedoch über mehrere Tage ungewöhnlich stark, muss die Anlage auch im Mai oder September betriebsbereit sein.
Wie weise ich nach, dass es zu kalt ist?
Mit einem Protokoll: Datum, Uhrzeit, Raum und gemessene Temperatur, über mehrere Tage und möglichst mit Zeugen. Gemessen wird in Raummitte, etwa in Tischhöhe – nicht direkt am Fenster oder am Heizkörper.
Darf die Vermieterseite nachts die Heizung ganz abschalten?
Eine Nachtabsenkung ist zulässig, eine vollständige Abschaltung nicht. Auch nachts müssen die Wohnräume rund 18 Grad erreichen können.
Quellen
- Statistisches Bundesamt: Strom- und Gaspreise für Haushalte im 1. Halbjahr 2026
- Deutscher Mieterbund: Heizperiode gestartet
- Haufe: Heizperiode 2026 treibt die Heizkosten nach oben
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