Häusliche Hilfe : was sich seit dem 1. Juli 2026 für Senioren im Alter von 70 bis 79 Jahren ändert

Seit dem 1. Juli 2026 profitieren private Arbeitgeber im Alter von 70 bis 79 Jahren nicht mehr automatisch von der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, wenn sie eine Haushaltshilfe beschäftigen. Die Altersgrenze, die seit Jahrzehnten bei 70 Jahren lag und Anspruch auf diesen Vorteil begründete, wurde nun auf 80 Jahre angehoben. Eine unauffällige, aber reale Änderung, die rund 350.000 Haushalte in Frankreich betrifft und die Kosten jeder gemeldeten Stunde Hilfe verteuert. Im Folgenden: was sich konkret ändert, wer weiterhin geschützt ist und wie Sie die Rechnung begrenzen können.

Was sich seit dem 1. Juli konkret ändert

Die Maßnahme ergibt sich aus dem Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2026, genauer geregelt durch den Décret n° 2026-261 vom 8. April 2026. Bislang waren private Arbeitgeber ab einem Alter von mindestens 70 Jahren von einem Teil der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf das Gehalt ihrer Haushaltshilfe befreit. Dieses Recht ist jetzt Personen vorbehalten, die mindestens 80 Jahre alt sind.

Wichtiger Hinweis: obwohl der Text ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 vorsah, hat die Urssaf mitgeteilt, die neue Regel ab Juli 2026 anzuwenden, ohne rückwirkende Korrekturen. Die Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2026 werden daher nicht neu berechnet: Arbeitgeber im Alter von 70 bis 79 Jahren haben den Vorteil bis einschließlich Juni behalten.

Wie viel teurer wird es?

Nach Angaben der Urssaf, die von der Presse wiedergegeben wurden, sind fast 350.000 private Arbeitgeber im Alter von 70 bis 79 Jahren betroffen. Für sie steigt der verbleibende Eigenanteil pro Stunde von etwa 10,62 € auf 12,21 € pro gemeldeter Stunde, was einer Erhöhung von rund 15 % entspricht.

  • Bei 5 Stunden Hilfe pro Woche nähert sich der Bronzuschlag 35 € pro Monat.
  • Bei 10 Stunden wöchentlich übersteigt er vor steuerlichem Vorteil 65 € pro Monat.
  • Der Steuergutschrift von 50 % auf Dienstleistungen für private Haushalte bleibt unverändert: sie halbiert den tatsächlich getragenen Mehrkostenanteil.

Diese Entwicklung kommt zu den haushaltspolitischen Entscheidungen hinzu, die das Haushaltsbudget belasten, und es ist ratsam, ihre Auswirkungen bereits bei der nächsten CESU-Erklärung zu berücksichtigen.

Wer profitiert weiterhin von der Befreiung?

Die Anhebung der Altersgrenze hebt nicht die Schutzregelungen bei Verlust der Autonomie auf. Unabhängig vom Alter bzw. ab 62 Jahren bleiben befreit:

  • Personen im Alter von 80 Jahren und älter;
  • Paaren, bei denen ein Ehepartner 80 Jahre erreicht hat, nach Vorlage eines Nachweises bei der Urssaf;
  • Beziehende der allocation personnalisée d’autonomie (APA), der prestation de compensation du handicap (PCH) oder der prestation complémentaire pour recours à tierce personne (PCRTP);
  • Personen ab mindestens 62 Jahren, die gezwungen sind, für Verrichtungen des täglichen Lebens eine Drittperson in Anspruch zu nehmen.

Wie lässt sich der Anstieg begrenzen?

Erster Reflex: die Anspruchsberechtigung für die APA beim Département beiminderamt prüfen. Diese Leistung, je nach Grad des Autonomieverlusts gewährt, erhält die Befreiung von Beiträgen und kann einen Teil der Hilfe‑Stunden finanzieren. Zweiter Hebel: weiterhin über das CESU deklarieren, um die Steuergutschrift und die damit verbundenen Formalitäten abzusichern. Schließlich bieten ergänzende Rentenkassen manchmal einmalige Hilfen zum Verbleib zu Hause an: ein Punkt, den jede Person, die die Nachrichten zur Rente und Senioren verfolgt, prüfen sollte.

Häufig gestellte Fragen

Ich bin gerade 75 geworden, muss ich die früheren Befreiungen zurückzahlen?

Nein. Die Urssaf hat bestätigt, dass keine rückwirkende Korrektur für den Zeitraum vor Juli 2026 vorgenommen wird. Nur die Erklärungen ab Juli werden nach der neuen Regel berechnet.

Wird die 50%-Steuergutschrift in Frage gestellt?

Nein. Der steuerliche Vorteil für Dienstleistungen im Haushalt bleibt bestehen: die Hälfte der gezahlten Beträge (Löhne und Beiträge) bleibt in Form einer Steuergutschrift absetzbar, innerhalb der geltenden Höchstgrenzen.

Was tun, wenn ich vor dem 80. Lebensjahr an Autonomie verliere?

Beziehende der APA, der PCH oder der PCRTP behalten die Befreiung unabhängig vom Alter, ebenso Personen ab mindestens 62 Jahren, die auf eine Drittperson angewiesen sind. Dies ist bei der Urssaf oder dem CESU‑Zentrum zu belegen.

Quellen

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Elise
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